Im Zweifel besser die Polizei verständigen
Eine Autofahrerin war an einem Novemberabend im letzten Jahr auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte sie lediglich einen leichten Schaden an ihrem Außenspiegel fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt sie deshalb nicht für nötig – und fuhr nach Hause. Erst am nächsten Tag bemerkte sie Kratzer an ihrem Fahrzeug und erstattete eine polizeiliche Meldung. Ein Sachverständiger taxierte daraufhin den Schaden auf 10.400 Euro.
Zwar hatte die Fahrerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch der Versicherer warf ihr unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So habe beispielsweise ihre Fahrtüchtigkeit nicht amtlich festgestellt werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde. Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie sahen die Fahrerin zudem wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen. Den Fahrzeugschaden muss die Verunfallte nun aus eigener Tasche bezahlen.
Deshalb gilt bei einem Unfall – immer gleich die Polizei verständigen, denn nur so vermeidet der Unfallverursacher den Vorwurf einer Fahrerflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Pflicht gegenüber dem Versicherer wäre ebenfalls erfüllt. So hat der Unfallverursacher durch die Erfüllung seiner Pflicht den Versicherungsschutz nicht gefährdet und kann sich auf volle Leistung bei einem Unfallschaden freuen.
Deshalb achten Sie bitte in Zukunft darauf auch Ihre Pflicht zu erfüllen und einen Unfall gleich an der Unfallstelle der Polizei zu melden. Nicht jeder Versicherer würde laut unserer Erfahrung so reagieren. Denn: Jeder Versicherer ist anders und jeder Sachbearbeiter ist anders und entscheidet bei einem Sachverhalt so wie es laut deren Auffassung korrekt ist. Deshalb achten Sie bitte darauf Ihre Obliegenheit / Pflicht zu erfüllen, um vollen Versicherungsschutz beizubehalten.
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